BAG-Urteil zur Arbeitszeiterfassung: Was es für Baubetriebe bedeutet
Stand: März 2026. Die auf diesem Urteil aufbauende gesetzliche Neuregelung der Arbeitszeiterfassung (geplante Änderung des Arbeitszeitgesetzes) befand sich zum Redaktionsschluss noch im Gesetzgebungsverfahren. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf den aktuellen Rechtsstand und die unmittelbare Wirkung des BAG-Urteils. Eine Aktualisierung nach Inkrafttreten eines neuen Gesetzes ist geplant.
Das BAG-Urteil vom 13. September 2022: Zusammenfassung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 13. September 2022 (Aktenzeichen 1 ABR 22/21) entschieden, dass Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet sind, ein System einzuführen und anzuwenden, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Diese Verpflichtung besteht nach Ansicht des BAG bereits aus dem geltenden Recht — eine explizite gesetzliche Regelung im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich.
Das BAG beruft sich dabei maßgeblich auf das Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Mai 2019 (Rechtssache C-55/18, CCOO ./. Deutsche Bank), in dem der EuGH aus der EU-Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003/88/EG) und der EU-Grundrechtecharta die Pflicht aller EU-Mitgliedstaaten abgeleitet hatte, Arbeitgeber zur Einführung eines Systems zur Messung der täglichen Arbeitszeit zu verpflichten.
Wesentliche Aussagen des Urteils
Bestehende Pflicht aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG: Der Arbeitgeber ist bereits nach geltendem Recht — konkret aus der allgemeinen Schutzpflicht des Arbeitsschutzgesetzes — verpflichtet, die gesamte Arbeitszeit (Beginn, Ende, Dauer) seiner Arbeitnehmer zu erfassen. Das BAG liest diese Pflicht als eine der notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer.
Keine Differenzierung nach Lohnhöhe: Die Pflicht gilt für alle Arbeitnehmer, unabhängig vom vereinbarten Lohn. Dies geht über die bisherige Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG hinaus, die sich auf bestimmte Branchen und niedrigere Lohngruppen konzentriert.
Kein Initiativrecht des Betriebsrats: Das BAG verneinte in diesem konkreten Beschlussverfahren das Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung eines Zeiterfassungssystems, da die Arbeitszeiterfassung eine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers — keine mitbestimmungspflichtige freiwillige Maßnahme — sei.
Technologieneutralität: Das BAG machte keine Vorgaben zur technischen Umsetzung. Papier, Excel oder digitale Systeme sind gleichermaßen zulässig, sofern die Anforderungen an Richtigkeit und Zugänglichkeit erfüllt sind.
Bedeutung für Baubetriebe
Für Baubetriebe verändert das BAG-Urteil die Rechtslage in mehreren Punkten:
| Rechtsgrundlage | Anwendungsbereich (vor dem Urteil) | Anwendungsbereich (nach dem Urteil) |
|---|---|---|
| § 17 MiLoG | Arbeitnehmer in Baugewerbe unterhalb Mindestlohngrenze | Unverändert, aber durch ArbSchG überholt |
| § 19 AEntG | Alle Arbeitnehmer in tarifgebundenen Branchen (Bau) | Unverändert |
| § 16 Abs. 2 ArbZG | Nur Überstunden über 8h/Tag | Durch BAG-Urteil faktisch auf gesamte Arbeitszeit ausgeweitet |
| § 3 ArbSchG (BAG-Urteil) | Nicht als Erfassungspflicht verstanden | Jetzt: Pflicht zur Erfassung der gesamten täglichen Arbeitszeit |
Für die meisten Baubetriebe war die Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit bereits über MiLoG und AEntG Pflicht. Das BAG-Urteil bekräftigt diese Pflicht und macht deutlich, dass sie auch für besser verdienende Arbeitnehmer gilt, die bisher nicht vom MiLoG erfasst wurden.
Praktische Konsequenzen für Arbeitgeber im Bauwesen
Vollständige Erfassung aller Arbeitnehmer: Auch Poliere, Bauleiter und andere besser verdienende Mitarbeiter müssen nun lückenlos erfasst werden, sofern dies nicht ohnehin bereits der Fall war.
Dokumentation und Aufbewahrung: Es empfiehlt sich, auch die Aufbewahrungskonzepte zu prüfen und ggf. auf zehn Jahre zu verlängern, da die BAG-Verpflichtung auf dem Arbeitsschutzrecht basiert, das keine explizite Zweijahresfrist wie das MiLoG kennt.
Betriebliche Mitbestimmung: Obwohl das BAG das Initiativrecht des Betriebsrats verneint hat, gilt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der konkreten Ausgestaltung des Zeiterfassungssystems (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz).
Haftungsrisiko bei Untätigkeit: Da die Pflicht nunmehr höchstrichterlich bestätigt ist, sollten Unternehmen, die noch kein vollständiges Erfassungssystem haben, unverzüglich eines einführen. Bei Kontrollen durch den Zoll oder im Rahmen von Arbeitsrechtsstreitigkeiten ist die fehlende Dokumentation ein erhebliches Haftungsrisiko.
Geplante gesetzliche Regelung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat in Reaktion auf das BAG-Urteil und das EuGH-Urteil einen Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Dieser sieht vor, die Arbeitszeiterfassungspflicht explizit im ArbZG zu verankern und technische Mindestanforderungen (insbesondere Manipulationssicherheit) festzulegen. Der Gesetzgebungsprozess war zum Redaktionsschluss März 2026 noch nicht abgeschlossen.
Verwandte Rechtsgrundlagen
- EuGH, Urteil vom 14. Mai 2019, Rs. C-55/18 (CCOO ./. Deutsche Bank)
- § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG
- § 17 Mindestlohngesetz (MiLoG)
- § 19 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
- § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Quellen & Nachweise
- BAG, Beschluss vom 13.09.2022 — 1 ABR 22/21 — Bundesarbeitsgericht
- EuGH, Urteil vom 14.05.2019 — Rs. C-55/18 (CCOO ./. Deutsche Bank) — Gerichtshof der Europäischen Union
- § 3 ArbSchG — Grundpflichten des Arbeitgebers — Bundesministerium der Justiz
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) — Volltext — Bundesministerium der Justiz
- § 17 MiLoG — Erstellen und Bereithalten von Dokumenten — Bundesministerium der Justiz
- § 19 AEntG — Erstellen und Bereithalten von Dokumenten — Bundesministerium der Justiz
- § 16 ArbZG — Aushang und Arbeitszeitnachweise — Bundesministerium der Justiz