Pausen nach dem Arbeitszeitgesetz: Dauer, Lage und Nachweis
Stand: August 2026. Dieser Artikel gibt den Gesetzestext und die gängige Auslegung wieder. Er ist keine Rechtsberatung — ob eine Regelung für Ihren Betrieb passt, klären Sie mit einem Fachanwalt oder Ihrem Arbeitgeberverband.
Was das Gesetz verlangt
§ 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) schreibt Ruhepausen nach Dauer der Arbeitszeit vor:
- Mehr als 6 bis 9 Stunden — mindestens 30 Minuten
- Mehr als 9 Stunden — mindestens 45 Minuten
Die Pause darf in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten geteilt werden. Zweimal 15 Minuten erfüllen die 30-Minuten-Vorgabe also, dreimal 10 Minuten nicht.
Bei genau sechs Stunden greift die Pflicht noch nicht — das Gesetz sagt „mehr als“. In der Praxis ist das eine schmale Grenze: Wer um 7:00 Uhr anfängt und um 13:00 Uhr geht, liegt darunter; fünf Minuten länger, und die halbe Stunde ist fällig.
Der Satz, der gern übersehen wird
§ 4 Satz 3 ArbZG: „Arbeitnehmer dürfen nicht länger als 6 Stunden hintereinander ohne Ruhepause beschäftigt werden.“
Damit zählt nicht nur, wie lange pausiert wurde, sondern auch wann. Eine halbe Stunde am Ende eines Neun-Stunden-Tages erfüllt die Dauer und verstößt trotzdem gegen das Gesetz, weil davor sieben Stunden am Stück lagen.
Für die Zeiterfassung ist das der entscheidende Unterschied: Eine nachträglich eingetragene Pausendauer belegt die Lage nicht. Nur eine gestempelte Pause — oder eine im Voraus feststehende Pausenzeit aus einer Betriebsvereinbarung — zeigt, wann unterbrochen wurde.
Pause ist keine Arbeitszeit
Nach § 2 Abs. 1 ArbZG zählt die Ruhepause nicht zur Arbeitszeit. Wer von 7:00 bis 16:00 Uhr im Betrieb ist und 30 Minuten Pause macht, hat 8,5 Stunden gearbeitet, nicht 9.
Davon zu trennen ist die Frage, ob die Pause bezahlt wird. Das regelt das Arbeitszeitgesetz nicht. Es ergibt sich aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Beides ist zulässig:
- Unbezahlte Pause — der häufigere Fall. Wer 8 Stunden arbeiten soll, ist 8,5 Stunden anwesend.
- Bezahlte Pause — die Anwesenheit wird voll vergütet. Arbeitszeit im Sinne des ArbZG bleibt sie trotzdem nicht.
Diese Unterscheidung wirkt akademisch, entscheidet in der Praxis aber darüber, ob Ihre Leute die Pause überhaupt stempeln. Kostet das Stempeln bezahlte Zeit, wird es unterlassen — und dann fehlt der Nachweis, obwohl die Pause stattgefunden hat.
Was aufgezeichnet werden muss
§ 17 Abs. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) verlangt für die dort genannten Branchen — das Baugewerbe gehört dazu — die Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Aufzuzeichnen ist spätestens sieben Tage nach der Arbeitsleistung; die Unterlagen sind zwei Jahre aufzubewahren.
Die Pause taucht dort nicht als eigene Pflichtangabe auf — sie ergibt sich aus der Differenz. Genau deshalb entsteht die Lücke: Wer nur Beginn und Ende erfasst und die Pause nirgends vermerkt, dokumentiert einen durchgearbeiteten Tag. Bei acht oder neun Stunden beschreibt dieses Dokument dann einen Verstoß gegen § 4 ArbZG — auch wenn tatsächlich Pause gemacht wurde.
Dazu kommt seit dem BAG-Beschluss vom 13. September 2022 die Pflicht, die gesamte Arbeitszeit zu erfassen. Siehe dazu den Artikel zum BAG-Urteil.
Zwei Wege, die Pause zu belegen
Beide sind zulässig, und sie schließen einander nicht aus:
- Stempeln. Die Person unterbricht selbst und nimmt die Arbeit selbst wieder auf. Dauer und Lage stehen damit fest. Voraussetzung ist, dass das Stempeln niemanden etwas kostet — sonst unterbleibt es.
- Feste Pausenzeiten aus einer Betriebsvereinbarung. Steht dort „Pause täglich 12:00 bis 12:30 Uhr“, sind Lage und Dauer durch die Regel belegt. Niemand muss dann etwas drücken. Der Preis: Wer an einem Tag durcharbeitet, steht trotzdem mit Pause in den Unterlagen — das gehört dann von Hand korrigiert.
Häufige Fehler
- Pausen automatisch abziehen. Ein pauschaler Abzug von 30 Minuten ab sechs Stunden erzeugt ein Dokument über etwas, das niemand beobachtet hat. Bei einer Prüfung ist die Frage nicht, ob die Zahl plausibel ist, sondern woher sie stammt.
- Nur die Dauer nachtragen. Erfüllt die Aufzeichnungspflicht, belegt aber die Lage nicht — und damit nicht die Sechs-Stunden-Grenze.
- Die Pause bezahlt lassen, ohne es aufzuschreiben. Wenn im Betrieb „Pause zählt mit“ gilt, sollte das in einer Vereinbarung stehen. Sonst hängt es an einer mündlichen Übung, die niemand mehr belegen kann.
- Die 45-Minuten-Schwelle vergessen. Sie greift erst über neun Stunden — und damit an genau den langen Tagen, an denen ohnehin niemand an die Pause denkt.
Wie Rappo damit umgeht
Rappo rechnet Pausen nie automatisch hinein und füllt sie auch nicht vor. Erfasst wird, was gestempelt wurde — und wo nichts gestempelt wurde, steht null, nicht eine plausible Zahl.
Im Wochenüberblick des Büros zählt eine eigene Spalte die Tage über sechs Stunden ohne gestempelte Pause. Sie ist ausdrücklich als Lücke im Nachweis beschriftet und nicht als Verstoß: Aus „keine Pause gestempelt“ folgt nicht „keine Pause gemacht“, und diese Unterscheidung kann eine Software aus den Daten nicht treffen.
Hinweise nach § 4 ArbZG erscheinen deshalb nur dort, wo eine Pause gestempelt und dabei zu kurz war — das ist eine belegte Aussage. Der Hinweis zur Zehn-Stunden-Grenze aus § 3 ArbZG hängt dagegen allein an der Dauer und erscheint immer.
Verwandte Rechtsgrundlagen
- § 3 ArbZG — werktägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden, verlängerbar auf 10 Stunden bei Ausgleich
- § 5 ArbZG — ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden nach Arbeitsende
- § 16 Abs. 2 ArbZG — Aufzeichnungspflicht für die über acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit, Aufbewahrung zwei Jahre
- § 22 ArbZG — Verstoß gegen die Pausenregelung ist eine Ordnungswidrigkeit
Quellen & Nachweise
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG), insbesondere §§ 2, 3, 4, 5, 16, 22 — gesetze-im-internet.de
- Mindestlohngesetz (MiLoG), § 17 — gesetze-im-internet.de
- BAG, Beschluss vom 13.09.2022 — 1 ABR 22/21